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ISTANBUL-KONVENTION

GEWALT GEGEN FRAUEN – EINE ANHALTENDE MENSCHENRECHTSVERLETZUNG

Die Istanbul-Konvention (IK) ist ein Übereinkommen des Europarates von Mai 2011. Es richtet sich gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Frauen und Mädchen sowie häusliche Gewalt.

Gemäß der Istanbul-Konvention ist Gewalt gegen Frauen eine anhaltende Menschenrechtsverletzung. Deshalb macht sie den unterzeichnenden Staaten klare Vorgaben, was diese zu tun haben, um der Gewalt gegen Frauen wirksam Einhalt zu gebieten, Opfer zu schützen und präventive Arbeit zu leisten. In Art. 1 a) IK definiert die Konvention als Zweck:

«Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen»

Die Konvention wurde bisher von zahlreichen europäischen Staaten ratifiziert. In Deutschland ist die Konvention seit Februar 2018 gültig, hat also Gesetzes-Charakter. Bis heute jedoch findet die Istanbul-Konvention keine tatsächliche Anwendung. Von deutschen Familiengerichten wird sie, obwohl geltendes Recht, bisher nahezu vollständig ignoriert.

In Art. 3 IK definiert die Konvention vier Formen von Gewalt:

  1. körperliche
  2. psychische
  3. sexuelle
  4. wirtschaftliche Gewalt.

Doch nicht nur Frauen und Mädchen sind von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Häusliche Gewalt wird überproportional häufig in Familien mit minderjährigen Kindern verübt. In den allermeisten Fällen (mehr als 80%) sind die Opfer Frauen. Ihre Kinder erleben in gewalttätigen Beziehungen die Gewalt oft mit und werden dadurch ebenfalls nachhaltig traumatisiert. Das ist wissenschaftlich seit langem unstrittig gesichert.

Auf Basis dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse stellt die Istanbul-Konvention in ihrer Präambel klar, dass

«in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie»

ebenso die Kinder von durch Gewalt betroffene Frauen unter den Schutz der Konvention fallen. In Art. 31 geht sie explizit auf den Schutz von Trennungskindern und Kindern, die nicht innerhalb einer bestehenden Partnerschaft geboren wurden, ein:

 «Artikel 31 – Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit

1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden.

2 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.»

Die Realität an deutschen Jugendämtern und Familiengerichten stellt sich für von Gewalt betroffene Mütter und ihre Kinder jedoch oft völlig anders dar.

“GRAVIERENDE MÄNGEL”

BERICHT DES EUROPARATES ZUR UMSETZUNG DER IK

Am 07. Oktober 2022 publizierte das Expert:innen-Gremium des Europarates GREVIO den ersten Bericht zum Umsetzungsstand der IK in Deutschland. Das Gremium benennt vor allem in vier Bereichen gravierende Mängel. Einer davon: Das Kindschaftsrecht / Art. 31 IK.

Der vollständige Wortlauf der Istanbul-Konvention kann hier beim Council of Europe abgerufen werden.